Beispiele über mögliche Haftpflichtfälle, die durch die Versicherung gedeckt sind …

  • Bei der Benutzung einer Schaukel auf dem Vereinsgelände durch ein Kind riss ein regelmäßig gewartetes Seil. Das Kind erlitt einen Handgelenkbruch mit Dauerfolgen. Die Krankenkasse des Kindes stellt Regressansprüche an den Verein.
  • Bei fahrlässigem Verstoß gegen die Streupflicht gemäß Ziff 4.b (des → Merkblattes) war ein Weg der Kleingartenanlage bei Glatteis nicht gestreut. Ein Passant fiel und brach sich ein Bein. Die Krankenkasse des Passanten stellt Regressansprüche an den Verein.
  • Am Eingangstor des Vereins steht unbemerkt eine Schraube vor, an der ein Passant sich seine Jacke zerreißt. Er stellt Schadenersatzansprüche an den Verein.
  • Bei Erdarbeiten an der Wasserleitung des Vereins wird ein Telefonkabel, das der Versorgung eines Wohngebietes dient, aus Versehen beschädigt. Die Telekom stellt Schadenersatzansprüche an den Verein.
  • Beim Brand eines Vereinsheimes gelangen gewässerschädigende Stoffe mit dem Löschwasser der Feuerwehr in das Grundwasser. Für den Umweltschaden wird der Verein haftpflichtig gemacht.

In der Vereinshaftpflicht-Versicherung ausgeschlossen sind …

  • Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen in Kleingartenverbänden/-vereinen hinausgehen und/oder einer behördlichen Genehmigung bedürfen (z.B. Luftfahrtveranstaltungen, Schießveranstaltungen usw.);
  • der Gebrauch von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie Anhängern (ausgenommen Fahrzeuge gemäß Ziff 3.f des Merkblattes), Besitz von Baulichkeiten und Grundstücken, soweit sie nicht Verbands-, Vereins- oder Kleingartenzwecken dienen; ferner die Haftpflicht aus Betrieben aller Art (gewerbliche Risiken) Tribünenbau, Drahtseil-, Berg-, Tal-, Eis- oder Rodelbahnen, Schwimm- und Kurbadanstalten; sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der Mitglieder und Gäste;
  • Haftpflichtrisiken, für die besondere Haftpflichtverträge zu vereinbaren sind (z.B. WHG Tankanlagen über 20.000 l, Tierhaltung usw.).