Besondere Bedingungen für die Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1)

Invaliditätsfall im Rahmen der Kollektiv-Unfallversicherung für Verbände und Vereine

Im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2024 Silber) gelten bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile, inneren Organe und Sinnesorgane die folgenden Invaliditätsgrade:

Arm ab Schultergelenk 70 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 40 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % große Zehe 5%
Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % andere Zehe 2%
Hand einschließlich des Handgelenks 55 % Auge 50%
Daumen 20 % sofern das andere Auge vor dem Unfall
bereits vollständig funktionsunfähig war
100%
Zeigefinger 10 % Gehör auf einem Ohr 30%
anderer Finger 5 % sofern das andere Ohr bereits vor dem Unfall
vollständig funktionsunfähig war
60%
Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels 70 % Geruchssinn 10%
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Geschmackssinn 5%
Bein bis unterhalb des Knies 50 % Eine Niere 20%
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Beide Nieren 100%

 

Arm ab Schultergelenk 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
Hand einschließlich des Handgelenks 55 %
Daumen 20 %
Zeigefinger 10 %
anderer Finger 5 %
Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
Bein bis unterhalb des Knies 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
Fuß einschließlich des Fußgelenks 40 %
große Zehe 5 %
andere Zehe 2 %
Auge 50 %
sofern das andere Auge vor dem Unfall
bereits vollständig funktionsunfähig war
100 %
Gehör auf einem Ohr 30 %
sofern das andere Ohr bereits vor dem Unfall
vollständig funktionsunfähig war
60 %
Geruchssinn 10 %
Geschmackssinn 5 %
Eine Niere 20 %
Beide Nieren 100 %

Wird an einer Gliedmaße der Ersatz von 2 oder 3 Gelenken erforderlich, bemisst sich der Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1.2.2.1 der AUB 2024 Silber.

Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der vorgenannten Gliedmaßen, inneren Organe und Sinnesorgane gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

Bei Funktionsbeeinträchtigung anderer Körperteile, innere Organe oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad nach den Grundsätzen der Ziffer 2.1.2.2.2 der AUB 2024 Silber.

War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funktionsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %.

War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditätsgrad von 60 %.

Diese erhöhten Werte gelten nicht, wenn das vorgeschädigte Auge bzw. Gehör nur teilweise beeinträchtigt war.