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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) – Schütze Deinen Verein bei Vermögensschäden

Ob Ansprüche aus fehlerhaften Wertermittlungen oder finanzielle Schäden durch Fehler bei der Veranstaltungsvorbereitung – schütze Deinen Kleingartenverein-/Verband und die berufenen Vertreter. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) deckt echte Vermögensschäden ab, die durch fahrlässige Verstöße bei der Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeiten entstehen.

Wer ist versichert?

  • der Landes-/Regionalverband
  • die am Gruppenvertrag teilnehmenden Vereine/Verbände
  • die berufenen Vertreter der versicherten Verbände/Vereine

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung basiert auf Gruppenverträgen, die zwischen den jeweiligen Landes-/Regionalverbänden und der Baloise Sachversicherung AG, vertreten durch den KVD, geschlossen wurden. → Auf dieser Seite findest Du eine aktuelle Übersicht unserer Partner-Kleingartenverbände. Bei Interesse zur Teilnahme an der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wende Dich bitte an Deinen Verband oder direkt an unser KVD-Team.

Was ist versichert?

Die Versicherung deckt echte Vermögensschäden ab, die durch fahrlässige Verstöße bei der Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeiten entstehen. Echte Vermögensschäden sind finanzielle Schäden, die nicht auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind. Abweichend von den allgemeinen Bedingungen werden auch nachgewiesene Mehrkosten aufgrund erhöhten Wasserverbrauchs durch fahrlässige Verstöße bis zu 1.000 Euro pro Schadensfall übernommen. Vermögensschäden, die durch die Haftung für Steuerverbindlichkeiten des Vereins entstehen, sind bis zu 20 Prozent der Versicherungssumme abgedeckt.

Tipp: Weitere Informationen findest Du in unserem aktuellen Merkblatt zur → Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Gewährt wird Versicherungsschutz im Umfang und nach Maßgabe

  • des Versicherungsscheines
  • der Besonderen Vereinbarungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Kleingärtnerverbände/-vereine und deren Organe (→ BBV-Kleingarten)
  • und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden (→ AVB-VH)
  • für den Fall, dass wegen eines fahrlässigen Verstoßes, der bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeiten begangen wurde, von einem anderen für einen Vermögensschaden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts haftpflichtig gemacht werden.

Schadenbeispiele

  • Fehler bei einer Veranstaltungsvorbereitung

  • falsche Auskünfte bzgl. behördlicher Auflagen

  • Ansprüche aus fehlerhaften Wertermittlungen

  • Verjährenlassen von Forderungen

  • persönliche Haftung der Vorstände auf Grund Abgabenordnung (AO)

  • Ansprüche auf Grund fehlerhafter Beantragung öffentlicher Fördermittel

Versicherungsschutz wird nur für echte Vermögensschäden, die sowohl im Außen- als auch Innenverhältnis entstehen können, gewährt. Echte Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch aus solchen Schäden herleiten.

Ein Anspruch im Außenverhältnis liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter für einen bei der Ausübung einer satzungsgemäßen Tätigkeit fahrlässig begangenen Verstoßes durch einen Dritten für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird.

Ein Anspruch im Innenverhältnis liegt vor, wenn ein Versicherter durch den Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung einer satzungsgemäßen Tätigkeit fahrlässig begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird.

Mehrkosten wegen erhöhten Wasserverbrauchs der Hauptleitung

Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung deckt der Versicherer nachgewiesene Mehrkosten wegen erhöhten Wasserverbrauchs der Hauptleitung, die auf einen fahrlässigen Verstoß der Versicherten zurückzuführen sind. Die Höchstentschädigung beträgt 1.000 Euro pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Wasserverlust durch Undichtigkeit der Leitungen und/oder durch Rohrbruch sowie der jährliche Schwund nicht auf einen Verstoß der Versicherten zurück zu führen ist. Es sind reine Sachschäden und als solche nicht versichert. Es gilt ein Selbstbehalt von 10% je Schadenfall.

Steuerverbindlichkeiten des Verbandes/Vereines

Versichert sind auch Vermögensschäden, die daraus resultieren, dass die Versicherten für Steuerverbindlichkeiten des Verbandes/Vereines gem. §§ 34 und 69 AO haften, sofern sie fahrlässig nicht dafür gesorgt haben, dass die Steuern und Sozialabgaben rechtzeitig aus Mitteln des Verbandes/Vereines entrichtet wurden. Versicherungsschutz wird gewährt bis zu einer Höhe von 20 % der Versicherungssumme (Sublimit). Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 500 Euro.

Versicherungssummen/-beträge

Versicherungssumme Jahresnettobeitrag
100.000 Euro 60,00 Euro*
200.000 Euro 115,00 Euro*
300.000 Euro 170,00 Euro*
400.000 Euro 220,00 Euro*
500.000 Euro 265,00 Euro*
(*zzgl. jeweils gültiger Versicherungsteuer)

Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem KVD nicht später als 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages bzw. Ausscheiden des Verbandes/Vereines aus dem Landesverband gemeldet werden.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen