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Dienstfahrten-Kaskoversicherung (DFK) – Schütze Dein privates Fahrzeug bei Dienstfahrten

Mit der Dienstfahrten-Kaskoversicherung (DFK) bieten wir Vorstandsmitgliedern einen unkomplizierten Schutz bei unfallbedingten Schäden, die während Fahrten mit ihrem privaten Auto im Auftrag des Vereins passieren – ohne Selbstbeteiligung und ohne Belastung der privaten Vollkasko.

Wer kann sich versichern?

  • Jedes gewählte Vorstandsmitglied
  • eines am Gruppenvertrag teilnehmenden Stadt-, Kreis- und Regionalverbands sowie deren Vereine

Die Dienstfahrten-Kaskoversicherung basiert auf Gruppenverträgen, die zwischen den jeweiligen Landes-/Regionalverbänden und der Baloise Sachversicherung AG, vertreten durch den KVD, geschlossen wurden. → Auf dieser Seite findest Du eine aktuelle Übersicht unserer Partner-Kleingartenverbände. Bei Interesse zur Teilnahme an der Dienstfahrten-Kaskoversicherung wende Dich bitte an Ihren Landes-/Regionalverband oder direkt an unser KVD-Team.

Was ist versichert?

Die DFK erstattet (ohne Selbstbeteiligung) die durch Originalrechnungen nachgewiesenen notwendigen Reparaturkosten für die während einer Dienstfahrt für den Verein/Verband entstandenen unfallbedingten Beschädigungen des privateigenen PKW eines Vorstandsmitglieds aufgrund eines selbst verschuldeten Unfalls oder im Falle von Fahrerflucht des Schädigers.Versicherungsschutz besteht während einer mit dem versicherten PKW im Auftrag des Vorstandes durchgeführten notwendigen Dienstfahrt. Der Versicherungsschutz erlischt mit der Beendigung des Vorstandsamtes im Verein und/oder Verband.

Tipp: Weitere Informationen findest Du in unserem aktuellen → Merkblatt zur Dienstfahrten-Kaskoversicherung.

Das wird erstattet:

Die DFK übernimmt die notwendigen Reparaturkosten für Schäden am versicherten PKW nach Vorlage der Reparaturkostenrechnung im Original:

  • wenn ein selbstverschuldeter Unfall mit Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt,

  • wenn ein selbstverschuldeter Unfall ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt,

  • bei Fahrerflucht des anderen Verkehrsteilnehmers (in diesem Fall ist Voraussetzung für die Regulierung eine Anzeige bei der Polizei)

Ausschlüsse und Begrenzungen:

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tatbestände, die unter die Teilkaskoversicherung fallen.

  • Schäden, die ein Dritter Verkehrsteilnehmer an dem versicherten PKW verursacht, sind vom Verursacher bzw. dessen Versicherung zu ersetzen.

  • Auf die Ausschlüsse gemäß A.2.9 der → AKB wird ausdrücklich hingewiesen.

  • Haftpflicht-, Vermögens- und Personenschäden sind nicht versichert.

  • Bei Bestehen einer privaten Vollkaskoversicherung übernimmt die DFK die Schadensregulierung, sofern der Schaden während einer Dienstfahrt entstanden ist, so dass die eigene Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch genommen werden muss und somit die Selbstbeteiligung und die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes entfallen.

  • Bagatellschäden bis 80,00 Euro werden nicht übernommen.

Weitere Informationen gibt unser aktuelles