Grundstücks-Rechtsschutz für den Verein/Verband als Grundstückspächter und Grundstücksverpächter
Der Versicherungsnehmende bzw. die versicherte Person erhalten Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- in ihrer Eigenschaft als Grundstückspächter und -verpächter aus Kleingartenpachtverträgen nach Bundeskleingartengesetz;
- als Mieter von selbst genutzten Büroräumen;
- als Verpächter einer gewerblich genutzten Vereinsgaststätte
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Streitigkeiten, die sich aus der Stellung des Versicherungsnehmenden / der versicherten Person als Eigentümer des Grund und Bodens ergeben. Außerdem gelten die Besonderen Vereinbarungen → Gebühren und Auslagen und → KVD-Räumung in der jeweils gültigen Fassung.
Beispiele:
- Ein Grundstückverpächter kündigt dem Versicherungsnehmenden bzw. der versicherten Person den Pachtvertrag über eine Kleingartenanlage. Der Versicherungsnehmende bzw. die versicherte Person ist der Meinung, dass kein im Bundeskleingartengesetz normierter Kündigungsgrund greift und kann sich mit Unterstützung der Rechtsschutzversicherung gegen die Kündigung zur Wehr setzen.
- Einem Gartenfreund / einer Gartenfreundin wird der Kleingartenpachtvertrag wegen Verletzung pachtvertraglicher Pflichten (z.B. ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung wird eine nicht kleingärtnerische Nutzung der Parzelle fortgesetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, werden nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlassen, erhebliche Bewirtschaftungsmängel werden nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage werden verweigert) gekündigt. Der Versicherungsnehmende bzw. die versicherte Person erhält Rechtsschutz, der Gartenfreund / die Gartenfreundin nicht.
Vereinsrechtliche Streitigkeiten
Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsrecht (Vereinsrecht) fallen nicht unter den Grundstücks-Rechtsschutz. In der Praxis macht der Versicherungsnehmende bzw. die versicherte Person häufig Ansprüche aus dem Vereinsrecht und aus dem Pachtrecht in einer einheitlichen Klage gegen das Mitglied (Pächter/in) geltend. Sofern sich durch die gleichzeitige Geltendmachung von versicherten (Pachtrecht) und nicht versicherten Ansprüchen (Mitgliedschaftsrechte) keine Gebührenerhöhungen bei den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ergeben, besteht Versicherungsschutz auch für Streitigkeiten aus Mitgliedschaftsrechten.
Anfechtung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung
Für den Versicherungsnehmenden bzw. die versicherte Person besteht jeweils einmal im Jahr Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus der Anfechtung eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung durch ein Mitglied; die Höchstentschädigung beträgt je 300,00 Euro pro Jahr. Vollständige Unterlagen (Einladung, Tagesordnung, Protokoll der Mitgliederversammlung) sind dem Antrag auf Deckungszusage beizufügen.
Weitere Inhalte der Rechtsschutzversicherung:
→ Schadenersatz-Rechtsschutz
→ Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
→ Arbeits-Rechtsschutz
→ Sozialgerichts-Rechtsschutz